Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gemäß den Bestimmungen des Immobilienvermittlungsgesetzes („Amtsblatt“ Nr. 107/07) erlasst die Immobilienagentur NEKRETNINE ANITA TIM d.o.o. Split, OIB (persönliche Identifikationsnummer): 05694007615, die folgende
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbeziehung zwischen der Immobilienagentur Nekretnine Anita Tim d.o.o. Split (im Folgenden: die Agentur) als Vermittler und des Auftraggebers (natürliche oder juristische Personen).
Mit Abschluss des Vermittlungsvertrages bestätigt der Auftraggeber, dass er mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur vertraut ist und diesen zustimmt.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Angebote
Die Angebote der Agentur basieren auf den uns schriftlich oder mündlich übermittelten Informationen und sind freibleibend. Wir behalten uns die Möglichkeit eines Fehlers oder einer Verwechslung in der Beschreibung und dem Preis der Immobilie sowie die Möglichkeit vor, dass die Immobilie bereits zuvor verkauft, vermietet wurde oder der Eigentümer der Immobilie den Verkauf (oder die Vermietung/Verpachtung) aufgegeben hat.
Der Empfänger (Auftraggeber) hat unsere Angebote und Anzeigen vertraulich zu behandeln und darf sie nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte weitergeben.
Soweit dem Empfänger unseres Angebots bereits eine von uns angebotenes Objekt bekannt ist, ist er verpflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen.
2. Pflichten der Agentur
1. mit dem Kunden einen schriftlichen Vermittlungsvertrag (Standard- oder Alleinvermittlungsvertrag) abschließen;
2. versuchen, eine Person zu finden und mit dem Kunden in Kontakt zu bringen, um das Vermittlungsgeschäft abzuschließen;
3. den Kunden mit dem durchschnittlichen Marktpreis ähnlicher Immobilien bekannt zu machen;
4. den Auftraggeber auf Mängel der Immobilie hinweisen;
5. die das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte an der betreffenden Immobilie belegenden Unterlagen einzusehen und den Auftraggeber auf offensichtliche Mängel und mögliche Risiken aufgrund des ungeregelten grundbuchlichen Zustands der Immobilie hinzuweisen;
6. den Auftraggeber mit allen rechtlichen, steuerlichen und sonstigen Pflichten vertraut zu machen, die sich für ihn aus dem Rechtsgeschäft über die betreffende Immobilie ergeben;
7. die notwendigen Handlungen für die Präsentation von Immobilien auf dem Markt durchführen, die Immobilie in einer von der Agentur bestimmten angemessenen Weise bewerben;
8. Immobilienbesichtigung ermöglichen;
9. die personenbezogenen Daten des Auftraggebers und auf schriftlichen Auftrag des Auftraggebers als Geschäftsgeheimnis Daten über die Immobilie, für die er vermittelt, oder im Zusammenhang mit dieser Immobilie oder mit dem Geschäft, für das er vermittelt, aufzubewahren;
10. den Auftraggeber über alle der Agentur bekannten Umstände informieren, die für die beabsichtigte Geschäft relevant sind.
11. bei Verhandlungen vermitteln und den Abschluss eines rechtsgeschäftlichen Kaufvertrages anstreben;
12. dem Abschluss eines Rechtsgeschäfts teilnehmen (Vorvertrag und Vertrag);
Es wird davon ausgegangen, dass die Agentur es dem Auftraggeber ermöglicht hat, mit einer anderen (natürlichen oder juristischen) Person in Kontakt zu treten, mit der er über ein Rechtsgeschäft verhandelt hat, insbesondere:
wenn sie den Auftraggeber direkt mitgenommen oder beauftragt hat, die betreffende Immobilie zu besichtigen; ein Treffen zwischen dem Auftraggeber und der anderen vertragschließenden Person organisiert, um ein Rechtsgeschäft auszuhandeln; dem Auftraggeber den Namen, die Telefonnummer, E-Mail- oder Telefaxnummer einer anderen zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts bevollmächtigten Person oder ihm den genauen Standort der gewünschten Immobilie mitteilt.
3. Pflichten des Auftraggebers
1. einen schriftlichen Vermittlungsvertrag mit der Agentur abschließen (Standard- oder Alleinvermittlungsvertrag);
2. die Agentur über alle Umstände informieren, die für die Durchführung der Vermittlung relevant sind, und dem Vermittler genaue Daten über die Immobilie vorzulegen und, falls er diese hat, Standort-, Bau- oder Nutzungsgenehmigung für die vertragsgegenständliche Immobilie zu erteilen, und dem Vermittler die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber einem Dritten nachweisen;
3. dem Vermittler Dokumente zur Verfügung stellen, die sein Eigentum an der Immobilie oder anderen grundstücksbezogenen Rechten an der Immobilie belegen, die Gegenstand des Vertrages sind, und den Vermittler vor allen eingetragenen und nicht eingetragenen Belastungen warnen, die auf der Immobilie bestehen;
4. der Agentur und einem am Abschluss des vermittelten Geschäfts interessierten Dritten eine Objektbesichtigung ermöglichen oder vermitteln;
5. der Agentur alle relevanten Informationen über die angefragte Immobilie mitzuteilen, wozu insbesondere die Beschreibung der Immobilie und der Preis gehören;
6. unverzüglich nach Abschluss des vermittelten Rechtsgeschäftes, d.h. des Vorvertrages, durch den er sich zum Abschluss des vermittelten Rechtsgeschäftes verpflichtet hat, die vereinbarten Vermittlungsgebühren (Provision) an die Agentur zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist;
7. der Agentur die während der Vermittlung entstandenen Kosten zu erstatten, die über die üblichen Vermittlungskosten hinausgehen, einschließlich Eingabekosten für Immobilienauktionen;
8. der Agentur alle Änderungen im Zusammenhang mit den Geschäften, für die er die Agentur autorisiert hat, und insbesondere Änderungen in Bezug auf Eigentumsverhältnisse, schriftlich mitzuteilen;
9. Der Kunde haftet auf Schadensersatz, wenn er nicht nach Treu und Glauben oder in betrügerischer Absicht gehandelt hat und wenn er die für die Vermittlungstätigkeit relevanten Informationen unterlassen oder unrichtig gemacht hat, um die Rechtsarbeit abzuschließen, und ist der Agentur zum Ersatz verpflichtet für alle bei der Vermittlung entstehenden Kosten, die nicht höher sein dürfen als die Vermittlungsgebühr für den vermittelten Geschäft.
4. Ausübung des Rechts auf Gebühren
Die Agentur erwirbt den Anspruch auf Gebühren in voller Höhe zum Zeitpunkt des Abschlusses des vermittelten Geschäftes, d.h. durch Unterzeichnung eines Vorvertrages bzw. Vertrages, durch den sich der Auftraggeber zum Abschluss des vermittelten Rechtsgeschäftes verpflichtet. Die Vermittlungsgebühr wird bei Unterzeichnung des Vorvertrages bzw. des Vertrages der beiden Vertragsparteien an die Agentur gezahlt.
Die Höhe der Vermittlungsgebühr für die Vermittlung bei Verkauf, Tausch, Verpachtung und Vermietung von Immobilien wird gemäß Vermittlungsvertrag berechnet.
Die Agentur kann den Anspruch auf Ausgleich der für die Ausführung von Aufträgen erforderlichen Kosten abschließen und die Vorauszahlung bestimmter Auslagen für Kosten verlangen, einschließlich Eintrittskosten für die Organisation und Durchführung von Immobilienauktionen.
Der Auftraggeber ist zur Zahlung der Gebühr auch dann verpflichtet, wenn er mit der Person, mit der er von der Agentur vermittelt wurde, ein anderes als das von ihm vermittelte Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, das dem Rechtsgeschäft gleichgestellt ist.
Die Agentur hat Anspruch auf Gebühr, wenn der Ehegatte, d.h. Lebenspartner, Nachfahren oder Elternteil des Auftraggebers ein vermitteltes Rechtsgeschäft mit einer Person abschließt, mit der die Agentur den Auftraggeber in Kontakt gebracht hat.
5. Gebührenbeträge
Die folgenden Prozentsätze werden als Vermittlungsgebühr gezahlt und mit Mehrwertsteuer belastet.
5.1. Verkauf
Die Vermittlungsprovision beträgt 3 % der erzielten Höhe des Kaufpreises der Immobilie. Für Auftraggeber, mit denen die Agentur einen Alleinvermittlungsvertrag hat, wird die Vermittlungsprovision in Höhe der vereinbarten und im Vertrag ausgewiesenen Höhe berechnet.
5.2. Kauf
Die Vermittlungsprovision beträgt 3 % der erzielten Höhe des Kaufpreises der Immobilie. Die Provision wird dem Käufer in Rechnung gestellt, wenn dies vereinbart ist oder der Agentur ein schriftlicher oder mündlicher Auftrag des Käufers vorliegt, das Objekt zu verlangen, oder wenn der Käufer an einer öffentlichen Immobilienauktion teilnimmt oder das Objekt kauft. Für den Fall, dass die Agentur einen Alleinvermittlungsvertrag hat, wird die Provision in Höhe der vereinbarten und im Vertrag festgelegten Höhe erhoben.
5.3. Tausch
Die Vermittlungsprovision beträgt 3 % und wird von jeder Partei beim Tausch erhoben, und der Prozentsatz errechnet sich aus dem Wert der von der Partei durch den Tausch erworbenen Immobilien.
5.4. Vermietung/Verpachtung
Bei einem Mietvertrag (vereinbarte Mietdauer/Pacht bis 5 Jahre) werden 100 % der Höhe der monatlichen Miete/Pacht vom Vermieter/Verpächter erhoben. Der gleiche Betrag für die gleiche vertraglich vereinbarte Zeitdauer wird vom Mieter/Pächter in Rechnung gestellt.
Bei Verträgen über 5 Jahre Mietdauer/Pacht berechnen wir 150 % der monatlichen Miete/Pacht vom Vermieter/Verpächter, bzw. Mieter/Pächter.
Bei Auftraggebern, mit denen wir einen Alleinmaklervertrag haben, berechnen wir nach vereinbarter und dort angegebener Höhe.
5.5. Vermittlungsstundensatz
Die Höhe des Vermittlungsstundensatzes mit den darin enthaltenen Kosten (aufgewendete Zeit, Produktion und Werbung und andere Kosten im Zusammenhang mit dem vermittelten Geschäft) beträgt 250,00 HRK.
6. Vertragskündigung
Der Vermittlungsvertrag wird auf bestimmte Zeit geschlossen und endet mit Ablauf der Vertragsdauer, wenn der vermittelte Vertrag nicht innerhalb dieser Frist zustande gekommen ist, oder durch Kündigung einer der Vertragsparteien. In diesem Fall ist die Vertragspartei verpflichtet, der anderen Partei die Vertragskündigung schriftlich mitzuteilen. Ist die Kündigungsfrist nicht ausdrücklich durch den Vermittlungsvertrag bestimmt, beträgt die Kündigungsfrist 7 Tage ab Zugang der Kündigung. Bei Beendigung des Immobilienvermittlungsvertrages durch Kündigung haben die Vertragsparteien keine Ansprüche gegeneinander.
Vor Ablauf der vereinbarten Frist können die Parteien nur aus besonders gerechtfertigtem Grund vom Immobilienvermittlungsvertrag zurücktreten. Der Auftraggeber ist in diesem Fall verpflichtet, der Agentur die entstandenen Kosten zu erstatten.
Schließt der Auftraggeber innerhalb eines Zeitraums, der die Dauer des abgeschlossenen Vermittlungsvertrags nicht überschreitet, und nach dessen Beendigung ein Rechtsgeschäft ab, das im Wesentlichen auf Handlungen der Agentur vor Beendigung des Vermittlungsvertrags zurückzuführen ist, ist er dazu verpflichtet die Agentur bezahlen.
Bei Beendigung des Vertrages durch Zeitablauf ist der Auftraggeber verpflichtet, der Agentur die entstandenen Kosten zu erstatten, für die ansonsten ausdrücklich vereinbart wurde, dass der Auftraggeber diese gesondert bezahlt.
Wenn der Auftraggeber die Immobilie aus dem Verkauf bei der Immobilienversteigerung und vor der Versteigerung selbst, zu der er berechtigt ist, zurückzieht, entspricht die Höhe dieser Zurücknahme der Höhe der in Artikel 5.1 genannten Vermittlungsgebühr für Verkäufer.
7. Zusammenarbeit mit anderen Agenturen
Die Agentur ist bereit, mit anderen Immobilienagenturen zusammenzuarbeiten, die grundlegende ethische Prinzipien respektieren (die die Offenlegung falscher Geschäftsdaten zur Erlangung von Geschäften und Kunden, Herabwürdigung anderer Agenturen in irgendeiner Weise, zur Erlangung von Geschäften und Kunden, unrealistische Immobilienbewertung für Zweck der Erlangung von Vermittlungsjobs und Auftritten in den Medien mit der Absicht der eigenen Beförderung zum Nachteil anderer).
8. Allgemeine Bestimmungen und Streitbeilegung
Für die Beziehungen zwischen Auftraggeber und Agentur aus Vermittlungsverträgen, die nicht durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder den Vermittlungsvertrag geregelt werden, gelten die Vorschriften des Immobilienvermittlungsgesetzes und die allgemeinen Vorschriften des Zivilschuldengesetzes hilfsweise.
Mögliche Streitigkeiten werden durch die Zuständigkeit des Stadtgerichts in Split, d.h. des Handelsgerichts in Split gemäß der tatsächlichen Zuständigkeit, entschieden.
Nekretnine Anita Tim d.o.o. Split
UNTERLAGEN:
Ethikkodex - Um in Übereinstimmung mit guten Geschäftspraktiken zu handeln und die Grundsätze der Gewissenhaftigkeit und Ehrlichkeit anzuwenden und die Interessen der Parteien zu schützen, die Mitglieder des Immobilienverbandes der Kroatischen Handelskammer haben sich auf dem am 11. April 2003 abgehaltenen Rat des Verbandes auf die Geschäftsregeln der Immobilienvermittlung geeinigt. –
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Immobilienvermittlungsvertrag (Verkauf, Kauf, Tausch, Vermietung, Verpachtung von Immobilien) –
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Preisliste der Vermittlungsprovisionen für die Vermittlung beim Verkauf, Tausch, Verpachtung und Vermietung von Immobilien –
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